Die neue Düngeverordnung verschärft die Thematik Gülle und Dünger,
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Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)
- § 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für
1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2.
Kompost sowie
3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.
(3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.
Das PLOCHER-System
erfüllt voll und ganz die Voraussetzungen:
Gülle, Stallmist, Gärreste, welche mit PLOCHER-Gülle-/Kompost-/Gärrestzusätzen aerob aufbereitet sind, erfüllen seit 1980 die Voraussetzungen vergleichbar geringer Ammoniakemissionen sowie die Anforderung an den Grundwasser-/ Gewässerschutz!
Gewässerschutz am Beispiel des Bellacher Weihers:
Bellacher Weiher Aufbereitung von Hofdüngern